Verbandsstatuten

Präambel

Shibashi ist eine Form von Qi Gong (manchmal auch als Tai Ji/Qi Gong bezeichnet), welche 1979 durch Meister Lin Housheng aus 18 überlieferten Qi Bewegungen zusammengestellt wurde. Die Mitglieder von Shibashi-net praktizieren Shibashi als eine Form von Meditation in Bewegung, so wie es ihnen durch ihre, Ende 2017 verstorbene, grosse Meisterin Sr. Marimil Lobregat vom Chi Chinese Healing College (Sydney, Australien) vermittelt worden ist.

Der Verband wurde gegründet, um der im Jahr 2000 ins Leben gerufenen Bewegung „Shibashi-Netzwerk-Schweiz“ einen dauerhaften, rechtlichen Rahmen zu geben.

Der Verband shibashi-net.ch wurde am 10. Januar 2019 von der Gründungsversammlung der Mitglieder der Bewegung „Shibashi-Netzwerk Schweiz“ gegründet und vereinigt Shibashi AusbildnerInnen Care for Carers (CfC) und Shibashi LehrerInnen CfC aus der ganzen Schweiz unter einem Dach.

1 Name, Sitz, Dauer, Ausrichtung

¹ Unter dem Namen shibashi-net besteht ein Verband in der Rechtsform eines Vereins gemäss Artikel 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

² Sitz des Verbands ist CH-1722 Bourguillon.

³ Der Verband verfolgt keine kommerziellen Zwecke und ist nicht gewinnorientiert.

⁴ Der Verband ist politisch und konfessionell nicht gebunden.

⁵ Der Verband ist von unbegrenzter Dauer.

2 Zweck und Aufgaben

¹ Zweck des Verbands ist die Förderung und Pflege der Selbstsorge für Menschen, die sich für das Wohl anderer engagieren (Care for Carers).
² Der Verband hat unter anderem folgende Aufgaben:

a) Er informiert über den spirituellen Übungsweg „Meditation in Bewegung“ mit Shibashi (Tai Ji/Qi Gong) und weiteren Qi Gong Formen.
b) Er fördert die Weiterentwicklung und Verbreitung des meditativen Übungswegs mit Shibashi und weiteren Qi Gong Formen in der Schweiz.
c) Er betreibt eine Website mit Namen shibashi-net.ch, die über die Verbandsaktivitäten sowie die Mitgliedschaft informiert. Auf der Website können Shibashi-AusbildnerInnen und -lehrerInnen CfC, die Mitglieder des Verbands sind, über ihr aktuelles Kursangebot informieren.
d) Er führt eine Mitgliederliste.

Die Organe sind ehrenamtlich tätig. Spesen werden für den Vorstand und die Revisionsstelle abgegolten (gemäss Spesenreglement). Über eine allfällige Entgeltung für die Revisionsstelle entscheidet der Vorstand.

3 Mittel

¹ Zur Verfolgung des Verbandszwecks finanziert sich der Verband insbesondere über folgende Mittel:

a) Mitgliederbeiträge
b) Spenden
c) Schenkungen und Vermächtnisse

² Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

4 Mitgliedschaft
4.1. Kriterien und Aufnahme

¹ Mitglieder können natürliche und juristische Personen (andere Qi Gong Verbände, Kirchgemeinden etc.) werden, die den Verbandszweck unterstützen.

² Bei den Mitgliedern wird zwischen aktiven und passiven Mitgliedern unterschieden.

³ Aktive Mitglieder mit Stimmrecht können alle Shibashi AusbildnerInnen und LehrerInnen CfC werden, solange sie die formulierten Qualitätsstandards einhalten.

⁴ Personen, die den Shibashi Lehrgang absolviert haben, aber ohne CfC Label sind, können auch aktive stimmberechtigte Mitglieder sein.

⁵ Passivmitglieder ohne Stimmrecht, können Personen werden, die den Vereinszweck mit einem Mitgliederbeitrag oder einem anderen finanziellen Beitrag regelmässig unterstützen.

⁶ Die Aufnahme neuer Mitglieder geschieht durch den Vorstand aufgrund eines schriftlichen Beitrittsgesuchs (Gesuchformular auf der Website).

4.2 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) Bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
b) Bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

4.3. Austritt, Ausschluss

¹ Ein Verbandsaustritt ist jeweils per Ende Jahr möglich. Das Austrittschreiben muss bis mindestens Ende November an den Vorstand gerichtet werden.

² Ein Mitglied kann jederzeit wegen Verletzungen der Statuten oder Verstössen gegen die Ziele des Verbands durch die Mitgliederversammlung aus dem Verband ausgeschlossen werden.

³ Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Entscheid. Das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen.

5 Organe

Die Organe des Verbands sind:

a) Die Mitgliederversammlung bestehend aus den Mitgliedern des Verbands
b) Der Vorstand
c) Die Revisionsstelle

 6 Mitgliederversammlung
6.1 Aufgaben und Kompetenzen

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbands. Sie hat die folgenden, unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
d) Entlastung des Vorstands
e) Genehmigung des Jahresbudgets
f) Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstands
g) Wahl und Abwahl der Revisionsstelle
h) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
i) Beschlussfassung über die Anträge des Vorstands oder der Verbandsmitglieder
j) Genehmigung und Änderung der Statuten
k) Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern
l) Beschlussfassung über die Auflösung und Liquidation des Verbands.

6.2 Einberufung

¹ Die Mitgliederversammlung wird einmal pro Jahr im zweiten Quartal vom Vorstand einberufen; der Termin wird ein Jahr zum Voraus ermittelt und bekannt gegeben.

² Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder zwei Wochen zum Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden, dem Jahresbericht und dem Protokoll der letzten Mitgliederversammlung eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

³ Anträge für Traktanden sind spätestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.

⁴ Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand oder von einem Fünftel aller aktiven Mitglieder verlangt und einberufen werden.

6.3 Beschlussfassung

¹ Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

² Alle aktiven Mitglieder verfügen über eine Stimme.

³ Abstimmungen erfolgen offen. Es entscheidet das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der/die Vorsitzende den Stichentscheid.

⁴ Bei Statutenänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Der Vorstand stimmt mit.

7  Vorstand
7.1 Zusammensetzung und Amtszeit

¹ Der Vorstand besteht aus mindestens vier Personen, vorzugsweise zwei AusbildnerInnen und zwei Shibashi LehrerInnen, die Mitglied des Verbands sind.

² Bei den AusbildnerInnen soll vorzugsweise eine VertreterIn aus der deutschsprachigen und eine/einer aus der französischsprachigen Schweiz kommen.

³ Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

7.2 Organisation des Vorstands

Der Vorstand organisiert sich selbst und bestimmt:

a) eine/n PräsidentIn oder zwei PräsidentInnen im Co-Präsidium
b) die verantwortliche Person für die Finanzen
c) eine/n AktuarIn
d) jeweils eine Person als Sitzungsvorsitzende für die nächste Sitzung und zur Leitung der Mitgliederversammlung
e) die Zeichnungsberechtigung zu Zweien

7.3 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand hat unter anderem folgende Aufgaben:

a) Allgemeine Verbandsleitung
b) Beschlussfassung in allen Verbandsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind
c) Berichterstattung an die Mitgliederversammlung
d) Erstellung und Aktualisierung von erforderlichen Reglementen
e) Administration
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern
g) Vertretung des Verbands gegen aussen
h) Einsetzung von Arbeitsgruppen

7.4 Vorstandssitzungen

¹ Der Vorstand trifft sich, sooft die Geschäfte es erfordern.

² Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind.

³ Bei Stimmengleichheit hat die/der Vorsitzende den Stichentscheid.

⁴ Es wird ein Protokoll geführt. Der Vorstand ernennt an jeder Sitzung eine/n ProtokollführerIn.

⁵ Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe von Gründen die Einberufung einer Sitzung verlangen.

⁶ Sofern kein Vorstandsmitglied eine mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch per E-Mail) gültig.

⁷ Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen gegen Beleg.

8 Revisionsstelle

¹ Die Mitgliederversammlung wählt nach Möglichkeit eine/n externe/n RechnungsrevisorIn (natürliche oder juristische Person), welche die Buchführung kontrolliert. Falls keine externe Revisionsstelle gefunden werden kann, ist auch eine interne Revisionsstelle wählbar.

² Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.

³ Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

9 Haftung

¹ Für die Schulden des Verbands haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen.

² Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen

10 Auflösung des Verbands

¹ Die Auflösung des Verbands kann an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden und erfordert eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

² Ein allfällig verbleibendes Verbandsvermögen wird nach Abschluss der Rechnung des Verbands an die Organisation Fastenopfer mit dem Vermerk «Philippinen» überwiesen

11 Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 11. Juni 2019 in Bern genehmigt und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

Datum/Ort: Bern, 11. Juni 2019

Die Präsidentin: Dorothea Egger Furter         Die Protokollführerin: Judith Hartmann

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